Behördlich zugelassener Ausbilder nach § 21 S.LSG

Heinz Kitzberger, MSc ist von der Salzburger Landesregierung gemäß § 21 Abs. 4 Salzburger Landessicherheitsgesetz als zugelassene Person anerkannt.

Er ist damit zur Vermittlung jener Kenntnisse zugelassen, die gemäß § 21 Abs. 2 S.LSG für die Ausbildung zum Halten gefährlicher Hunde erforderlich sind.

Zulassungsbehörde: Salzburger Landesregierung Zulassung: gemäß § 21 Abs. 4 Salzburger Landessicherheitsgesetz Bescheiddatum: 25. Juni 2026

✓ Zugelassen durch die Salzburger Landesregierung gemäß § 21 Abs. 4 S.LSG

Gesetzliche Grundlage in Salzburg: Das Salzburger Landessicherheitsgesetz regelt die Anforderungen an die Haltung von Hunden und sieht für gefährliche Hunde besondere Voraussetzungen vor. Dazu gehört eine entsprechende Ausbildung bzw. Sachkunde. Die Vermittlung der dafür erforderlichen Kenntnisse erfolgt durch entsprechend zugelassene Personen.

Original-Gesetzestext anzeigen

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) – Salzburger Landessicherheitsgesetz Stand: 28. Juli 2026

Oberösterreich Bundesland-Seite:

SACHKUNDENACHWEIS OBERÖSTERREICH

Wer in Oberösterreich einen Hund halten möchte, muss vor Beginn der Hundehaltung die erforderliche Sachkunde nachweisen. Grundlage ist § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024. Die Sachkunde-Ausbildung umfasst mindestens sechs Stunden und wird mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

Die Ausbildung wird gemäß Oö. Hundehalteverordnung 2024 gemeinsam von einer zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztin bzw. einem Tierarzt und einer fachkundigen Person durchgeführt.

Heinrich Kitzberger, MSc, ist Tierschutzqualifizierter Hundetrainer und erfüllt damit die in § 2 Abs. 2 Oö. Hundehalteverordnung 2024 vorgesehene Qualifikation als fachkundige Person.

Nach vollständiger Teilnahme und positiv bestandener schriftlicher Prüfung wird der gesetzlich vorgesehene Sachkundenachweis ausgestellt.

Hinweis für Halter großer Hunde: Zusätzlich zum Sachkundenachweis kann eine Alltagstauglichkeitsprüfung erforderlich sein. Als großer Hund gilt nach § 5 Oö. Hundehaltegesetz 2024 grundsätzlich ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.

Kärnten Karte:

KÄRNTEN Status: KURSANGEBOT IN VORBEREITUNG Die Voraussetzungen für die Durchführung werden derzeit mit den zuständigen Stellen geklärt. Noch nicht buchbar